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   BGH, 19.11.2008 - IV ZR 277/05   

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https://dejure.org/2008,1070
BGH, 19.11.2008 - IV ZR 277/05 (https://dejure.org/2008,1070)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2008 - IV ZR 277/05 (https://dejure.org/2008,1070)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2008 - IV ZR 277/05 (https://dejure.org/2008,1070)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kosten für die Beseitigung von Planungsmängeln seitens eines Architekten; Errichtung des zweiten Dienstsitzes des Bundesministeriums der Verteidigung im Bendlerblock in Berlin; Zahlung von Schadensersatz wegen mangelhafter Leistungen an einem Bau und wegen ...

  • Judicialis

    AHaftpflichtVB (AHB) § 4 I Nr. 6 Abs. 3

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AHB § 4 I Nr. 6 Abs. 3
    Voraussetzungen einer Beurteilung der Kosten für die Beseitigung von Planungsmängeln als an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AHaftpflichtVB (AHB) § 4 I Nr. 6 Abs. 3
    Eintrittspflicht der Architektenhaftpflichtversicherung für die Beseitigung von Planungsmängeln

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftpflichtschutz für Beseitigung v. Planungsmängel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftpflichtversicherung - Versicherungsschutz bei Planungsmängeln

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Deckungsschutz durch die Architektenhaftpflichtversicherung für mängelbedingte Umplanungskosten?

Besprechungen u.ä. (5)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Deckungsschutz durch die Architektenhaftpflichtversicherung für mängelbedingte Umplanungskosten?

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beseitigung von Planungsmängeln: Versicherungsschutz oder nicht versicherte Erfüllungskosten?

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Terminüberschreitung: kein Versicherungsschutz?

  • baunetz.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Haftpflichtversicherungsschutz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenhaftpflichtversicherung: Kein Deckungsschutz für Planungskosten! (IBR 2009, 116)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 381
  • MDR 2009, 261
  • MDR 2010, 678
  • NZBau 2009, 261
  • VersR 2009, 107
  • BauR 2009, 290
  • BauR 2009, 527
  • ZfBR 2009, 239
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 162/02

    Begriff des Sachschadens in der Industriehaftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - IV ZR 277/05
    Was unter Erfüllung/Erfüllungssurrogat im Sinne der Ausschlussklausel zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. Beschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02 - VersR 2005, 110 unter c cc m. zahlr. w.N.).
  • BGH, 25.09.1985 - IVa ZR 183/83

    Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - IV ZR 277/05
    Die werkvertragsrechtliche Einordnung des Haftpflichtanspruchs ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussklausel aber unerheblich (BGHZ 96, 29, 31 und BGHZ 80, 284, 287 ff.; Schmalzl/Krause-Allenstein, Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und Bauunternehmers Rdn. 515, 518, 522).
  • BGH, 13.05.1981 - IVa ZR 96/80

    Versicherungsschutz bei Berechnungsfehler des Statikers

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - IV ZR 277/05
    Die werkvertragsrechtliche Einordnung des Haftpflichtanspruchs ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussklausel aber unerheblich (BGHZ 96, 29, 31 und BGHZ 80, 284, 287 ff.; Schmalzl/Krause-Allenstein, Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und Bauunternehmers Rdn. 515, 518, 522).
  • KG, 21.10.2005 - 6 U 330/03

    Berufshaftpflicht: Umfang des Versicherungsschutzes für Architekt bei

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - IV ZR 277/05
    Das Kammergericht (r+s 2006, 280) hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 43.337,29 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16

    D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen

    Auch wird nicht allein darauf abzustellen sein, wie der Anspruch aus § 64 GmbHG aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einzuordnen ist; der Gedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterschied zwischen Erfüllung/Erfüllungssurrogat im werkvertraglichen und im versicherungsrechtlichen Sinne (vergl. BGH VersR 2012, 96; VersR 2009, 107; VersR 2005, 110) wird sinngemäß auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation zu übertragen sein, auch wenn hier nicht eine Ausschlussklausel in Rede steht, sondern das Leistungsversprechen des Versicherers.
  • BGH, 28.09.2011 - IV ZR 170/10

    Betriebshaftpflichtversicherung: Auslegung der Erfüllungsschadenklausel

    Ob eine vertragliche Erfüllungsleistung im Sinne der Klausel vorliege, hat es in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02, VersR 2005, 110 unter c, cc m.w.N.; Senatsurteil vom 25. September 1985 - IVa ZR 183/83, BGHZ 96, 29, 31 = VersR 1985, 1153) danach beurteilt, ob der Geschädigte sein unmittelbares Interesse an einem vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - IV ZR 277/05, VersR 2009, 107 Rn. 15, 17) geltend mache.

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 19. November 2008 (aaO Rn. 15) dargelegt, dass es sich bei der Voraussetzung der "an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistung" i.S. des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB 84 um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Begriff handelt, der losgelöst davon ist, wie die vom Geschädigten erhobenen Ansprüche werkvertraglich einzuordnen sind.

  • LG Kaiserslautern, 21.06.2013 - 3 O 693/12
    | Bei der Voraussetzung der an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistung handelt es sich um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Begriff (BGH, Beschluss - vom 28.9.2011, Az. IV ZR 170/10, zitiert nach Beck-Online: BeckRS 2011, 26792; BGH, VersR 2009, 107).

    Die werkvertragliche Einordnung des Haftpflichtanspruchs ist für die versicherungsrechtiiche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussklausel unerheblich (BGH, VersR 2009, 107; BGH, VersR 1981, 771).

    Seite 8 - zungsidentität und damit auch keine Bindungswirkung des Ergebnisses des Haftpflichtpro- "zesses für den Deckungsprozess besteht (BGH, VersR 2009, 107).

    Dies folgt schon daraus, dass es sich - wie dargestellt - um eigenständige versicherungsrechtliche -Seite 9 - Begriffe handelt (BGH, Beschluss vom 28.9.2011, Az. IV ZR 170/10, zitiert nach Beck-Online: BeckRS. 2011, 26792; BGH, VersR 2009, 107).

    Dass es sich bei dem durch den Krankenversicherer geltend gemachten Schadensersatzanspruch um ein Erfüllungssurrogat im Sinne des § 4 Abs. iNr.6b Abs. 3 AHB 1986 handelt, wird im Übrigen auch dann deutlich, wenn unterstellt wird, der Kläger hätte die Folgebehandlung - deren Kosten seinem Vortrag zufolge durch den Vergleich abgegolten werden sollten - selbst durchgeführt (vgl. dazu: BGH, VersR 2009, 107 - juris-Rn 17).

  • OLG Köln, 16.02.2010 - 9 U 127/09

    Ablehnung von Ansprüchen gegen eine Haftpflichtversicherung

    Dies gilt namentlich für die in dem Beschluss des Senats vom 14.01.2010 bereits gewürdigten Entscheidungen des BGH in NJW-RR 2009, 381 = VersR 2009, 107 und in NJW-RR 2000, 1189 = VersR 2000, 963, welche den Senat zu der in Rede stehenden Bestimmung des Leistungsgegenstandes im versicherungsrechtlichen Sinne bewogen haben.
  • OLG Frankfurt, 01.07.2019 - 3 U 6/19
    Auch wird nicht allein darauf abzustellen sein, wie der Anspruch aus § 64 GmbHG aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einzuordnen ist; der Gedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterschied zwischen Erfüllung/Erfüllungssurrogat im werkvertraglichen und im versicherungsrechtlichen Sinne (vergl. BGH VersR 2012, 96; VersR 2009, 107; VersR 2005, 110) wird sinngemäß auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation zu übertragen sein, auch wenn hier nicht eine Ausschlussklausel in Rede steht, sondern das Leistungsversprechen des Versicherers.
  • OLG München, 16.04.2010 - 25 U 3436/09

    Betriebshaftpflichtversicherung: Anspruch auf Versicherungsschutz für

    Entscheidend ist, ob der Geschädigte das unmittelbare Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht (BGH VersR 2009, 107 unter 2. b, c) und zwar wegen Mangelhaftigkeit der Sache oder der Arbeit selbst, nicht dagegen, wenn dadurch erst ein weiterer Schaden verursacht wird (OLG Karlsruhe, VersR 2007, 1551, 1552).

    So sind bei einer fehlerhaften Architektenplanung die Kosten für die Beschädigung der Schäden am Bauwerk selbst vom Ausschluss für Erfüllungsleistungen und für die an ihre Stelle tretenden Ersatzleistungen nicht erfasst (BGH VersR 2009, 107 unter 2. c).

  • OLG Zweibrücken, 23.06.2014 - 1 U 120/13

    Berufshaftpflichtversicherung der Zahnärzte: Kein Versicherungsschutz für

    Der BGH hat bereits im Urteil vom 19.11.2008 (NJW-RR 09, 381) dargelegt, dass es sich bei der Voraussetzung "an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung" im Sinne der Ausschlussklausel um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Begriff handelt, der losgelöst davon ist, wie die vom Geschädigten erhobenen Ansprüche vertraglich einzuordnen sind.
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 197/08

    Betriebshaftpflichtversicherung: Versicherungsschutz bei Maßnahmen zur

    Die werkvertragsrechtliche Einordnung des Haftpflichtanspruchs ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussklausel unerheblich (BGH, Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 277/05 - unter 2 b, c m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.2018 - 4 U 10/18

    Baustelle in Schottland: Versicherung muss für "breach of contract" einstehen!

    Es handelt sich dabei um eigenständige versicherungsrechtliche Begriffe, die losgelöst davon sind, wie die vom Geschädigten erhobenen Ansprüche werkvertraglich einzuordnen sind (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 277/05 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 170/10 -, Rn. 9, juris).
  • OLG Hamm, 24.08.2021 - 20 U 66/21

    Ansprüche aus einer Montageversicherung Montagearbeiten an einem

    Im Rahmen der Auslegung der Ausschlussklausel handelt es sich beim Begriff der "Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen" um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Begriff, für dessen Beurteilung die werkvertragliche Einordnung des Anspruchs ohne Bedeutung ist (vgl. zur Erfüllungsklausel in der Haftpflichtversicherung BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 170/10, NJW-RR 2012, 103 Rn. 9; Urteile vom 19. November 2008 - IV ZR 277/05, r+s 2009, 60 Rn. 15; vom 25. September 1985 - IVa ZR 183/83, BGHZ 96, 29, 30).
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